Satzung des Vereins

„K.i.R. – Künstler in Rösrath – Förderverein für Kunst und Kultur e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „K.i.R. – Künstler in Rösrath – Förderverein für Kunst und Kultur e.V.“ Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: „K.i.R. e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig gemäß § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Pflege von bildender Kunst, Musik und Dichtung durch Planung, Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen und Konzerten sowie Veranstaltungen aktueller Kunst in den verschiedensten Bereichen, die Beschaffung von Kunstwerken für die Allgemeinheit sowie die Pflege von Kunstsammlungen und Kunstwerken,
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. Der Verein ist im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu allen Maßnahmen, Projekten und Aktionen berechtigt, die der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen. Er ist in der konkreten Auswahl der in Abs. 3 genannten Mittel zur Zweckerreichung je nach Bedarf und finanziellen Möglichkeiten frei. Die Vereinszwecke können im In- und Ausland verfolgt werden.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen, Einnahmen aus Eintrittsentgelten für Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks sowie sonstige Zuwendungen / Einnahmen aufgebracht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Zulässig sind die Erstattung der im Rahmen einer Tätigkeit für Zwecke des Vereins entstan-denen Kosten, die Vergütung im Rahmen der Übungsleitervergütung (derzeitiger § 3 Nr. 26 EStG) bzw. der Ehrenamtspauschale (derzeitiger § 3 Nr. 26a EStG) und die Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ordentlicher Anstellungsverhältnisse oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit für den Verein. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und ausreichend Gewähr für die aktive Förderung des Vereinszwecks sowie die in § 2 Abs. 4 dargelegte politische, religiöse, weltanschauliche und ethnische Neutralität und Toleranz bieten. Juristische Personen mit mehreren Vertretungsberechtigten haben insgesamt nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist dementsprechend auf einen Vertretungs-berechtigten zu übertragen und kann nur von diesem ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Beantragung der Mitgliedschaft in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen zusätzlich von deren gesetzlichem/n Vertreter/n zu unterzeichnen ist.
  3. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern
    1. Aktive Mitglieder Die aktive Mitgliedschaft ist unabdingbar für Mitglieder, die sich mit eigenen Werken an Ausstellungen beteiligen möchten und mit der Verpflichtung verbunden, sich aktiv am Ver-einsleben zu beteiligen und regelmäßig im Verein anfallende Arbeiten (z.B. Organisation und Planung von Ausstellungen und Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, Übernahme von Aufsichtszeiten, Einlasskontrollen etc.) zu verrichten. Sofern diese Beteiligung / Mitarbeit ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen unterbleiben sollte, kann der Status des aktiven Mitglieds nach einer einmaligen, vom Vorstand ausgesprochenen Mahnung auf „Fördermitglied“ geändert werden, sofern mit dem Mitglied keine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs für seine unterlassene Mitarbeit getroffen wurde.
    2. Fördermitglieder Fördermitglieder sind lediglich zur Entrichtung des (reduzierten) Mitgliedsbeitrags verpflichtet und im Übrigen frei in der Entscheidung, wie, auf welche Weise und in welchem Umfang sie die Vereinszwecke fördern möchten.
    3. Ehrenmitglieder Personen, die sich um die Förderung von Kunst und Kultur oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Sämtliche Mitglieder genießen die vollen Mitgliedschaftsrechte. Sie haben insbesondere ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Zwecke des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds (bei natürlichen Personen) bzw. der Auflösung der juristischen Person sowie durch Austritt oder durch Ausschluss.
  6. Jedes Mitglied kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten
  7. Ein Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder in offenbarer Weise nicht mehr die Mitgliedschaftsvoraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. Dem betroffenen Mitglied sind die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss vorab mit der Gelegenheit zur Stellungnahme / Anhörung binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann zudem verlangen, dass der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes in der auf den Ausschluss folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt behandelt wird und die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung bzw. Rückgängigmachung des Ausschlusses entscheidet. In dieser Mitgliederversammlung ist das betroffene, die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangende, Mitglied teilnahmeberechtigt, aber nicht mehr stimmberechtigt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied auch die etwa von ihm bekleideten Ämter.
  8. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die/der zugleich Schriftführer/in ist, sowie dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand kann bei Bedarf durch Beschluss der Mitglieder-versammlung auf bis zu fünf Vorstandsmitglieder erweitert werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 gemeinschaftlich vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann allgemein oder zwecks Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte durch Beschluss gem. Abs. 7 und Erteilung entsprechen-der rechtsgeschäftlicher Vollmacht in Textform Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Hinsichtlich der Vertretung des Vereins gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern, insbesondere bei der Abgabe von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Rechtsgeschäften (z.B. Anstellungsverhältnissen, Vergütungsvereinbarungen) mit dem einzelnen Vorstandsmitglied gerichtet sind, wird der Verein durch die jeweils anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Aufgaben des Vorstands sind:
    1. Leitung und Verwaltung des Vereins sowie Vertretung des Vereins nach außen,
    2. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    3. Überwachung der Arbeit des Vereins hinsichtlich des satzungsmäßigen Vereinszwecks,
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6. Erstellung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes. Zur Regelung der internen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung kann sich der Vorstand durch Beschluss gemäß Abs. 7 eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann zudem einen Beirat berufen, durch den er in finanzieller, fachlicher oder künstlerischer Hinsicht beraten wird. Die Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. (Wiederholte) Wiederwahl ist zulässig.
  5. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands vor Ablauf seiner regelmäßigen Amtsdauer ist durch den Vorstand unverzüglich ein kommissarischer Nachfolger des Ausgeschiedenen bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds / Nachfolgers im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmen, sofern durch das Ausscheiden die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern gemäß Abs. 1 unterschritten wird.
  6. Bei folgenden Geschäften und Rechtshandlungen benötigt der Vorstand im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung:
    1. bei Verwendung von Mitteln des Vereins, sofern im Einzelfall der Betrag von 5.000,– EUR (in Worten: fünftausend Euro) überschritten wird,
    2. bei An- oder Vermietung, Kauf, Verkauf oder Belastung von Immobilien,
    3. bei Aufnahme oder Hingabe von Darlehen mit einem Betrag von mehr als 5.000,– EUR (in Worten: fünftausend Euro),
    4. bei Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern, sofern es sich nicht lediglich um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) handelt.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen auf Vorstandsversammlungen unter Einbeziehung des Beirats, dessen Mitglieder insoweit stimmberechtigt sind, mit einfacher Mehrheit. Kommt es zu keiner Mehrheitsentscheidung, kann der Vorstand die Frage der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat außerdem unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch mehr als 10 % der Mitglieder nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach, können die Antragsteller diese selbst einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, wobei die vorzeitige Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist,
    2. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    3. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in den Fällen des § 4 Abs. 6,
    4. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
    6. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses,
    7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    8. Wahl der Rechnungsprüfer,
    9. Beschlussfassung über Änderung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks,
    10. Beschlussfassung über zustimmungsbedürftige Geschäfte und Rechtshandlungen nach § 6 Abs. 6 sowie Beschlussfassung in den Fällen des § 6 Abs. In In den Fällen des vorstehenden Buchstaben a) hat das jeweilige Vorstandsmitglied kein Stimmrecht. Zudem haben sämtliche Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht in den Fällen der vorstehenden Buchstaben g) und h).
  2. Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen bis zum Versammlungstermin einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich, per E-Mail oder per Telefax zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe und den Aushang oder die Absendung des Einladungs-schreibens bzw. der E-Mail oder des Telefaxes folgenden Tag. Einladungsschreiben gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene postalische bzw. E-Mail- oder Telefax-Adresse gerichtet sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, zusätzliche Tagesordnungspunkte bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist ver-pflichtet, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Ver-eins die Ergänzung mitzuteilen. Hinsichtlich der Formen und Fristen der Einreichung sowie der Mitteilungen an die Mitglieder gelten Sätze 2 bis 4 entsprechend.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit ein-facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend. Ihre Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Mitglieder, die gemäß Abs. 5 durch Voll-macht vertreten werden, gelten für Beschlussfassungen als anwesend. Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über
    1. die Änderung der Satzung,
    2. die Änderung des Vereinszwecks
    3. die Auflösung des Vereins
    4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Bei Stimmenthaltung gilt die Regelung gemäß Satz 2 bis 4 dieses Absatzes.
  5. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Für die Ausübung des Stimmrechts ist eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds erfor-derlich, die einem Vorstandsmitglied vorzulegen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird, geleitet. Sind keine Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Versammlungsleiter. Ein vom Vorstand – bzw. im Fall des Satzes 2 von der Mitgliederversammlung – bestimmter Protokollführer hat über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied erhält auf formlosen Einzelantrag eine Kopie der Niederschrift.
  7. Beschlussfähig sind nur die in der Einladung aufgeführten oder gemäß Abs. 2 ergänzten Ta-gesordnungspunkte. Eine Beschlussfassung über andere, nicht in der (ergänzten) Tagesord-nung aufgeführte, Gegenstände bedarf der Zustimmung zu der Beschlussfassung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ist die Beschlussfassung demnach zulässig, kann über den nachträglich zugelassenen Gegenstand / Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Änderung der Satzung; die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins; sofern diese nicht als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt oder gemäß Abs. 2 ergänzt wurden, ist eine Beschlussfassung in jedem Falle unzulässig.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben, die zu Beginn der Mitgliedschaft und sodann alljährlich zum 01. Januar eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr fällig werden und bargeldlos zu entrichten sind. Die Beitragshöhe ist abhängig von dem Mitgliedsstatus gemäß § 4 Abs. 3. Sofern sich die Höhe des Beitrags durch eine Änderung des Mitgliedsstatus ändert, werden entsprechende Nachforderungen sofort, Rückerstattungen hingegen erst zum Ende des Geschäftsjahres / Kalenderjahres fällig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als voller Jahresbeitrag fällig. Es steht im Ermessen des Vorstands, mit einzelnen Mitgliedern unter Berücksichtigung von deren wirtschaftlichen Verhältnissen ggf. abweichend von Satz 1 Beitragserleichterungen, wie etwa einen monatlichen oder quartalsweisen Einzug des Jahresbeitrages, zu vereinbaren.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Ebenso werden vom Vorstand Art und Höhe von Umlagen, Verkaufsprovisionen und sonstigen Leistungen bestimmt, die von den Mitgliedern für die Teilnahme an Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen erhoben werden.
  4. Solange ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, ist ihm die Ausübung seiner Mit-gliedschaftsrechte verwehrt, insbesondere ruht auch sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ggf. Vorstandsversammlung. Maßgeblich ist insoweit der Stand des Beitragskontos einen Monat vor dem Datum der jeweiligen Versammlung.

§ 9 Rechnungsprüfung

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Rechnungsprüfung für das vergangene Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversamm-lung gewählte Rechnungsprüfer zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 7 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit be-schlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes mit einfacher Mehrheit beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gemeinnützige GmbH“ mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, in erster Linie für die Arbeit der Diakonie Michaelshoven in Rösrath und den Erhalt der Stepha-nuskapelle am Standort Pädagogisches Zentrum für Kinder und Familien Stephansheide, 51503 Rösrath, Pestalozziweg 77. Sollte diese Körperschaft zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke nicht mehr bestehen oder seitens der Finanzverwaltung nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentli-chen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung. Die Entscheidung über die Auswahl der Körperschaft im Sinne des vorstehenden Satzes trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Haftung

Die Vereinsorgane sowie andere mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein be-fasste Vereinsmitglieder haften dem Verein bzw. den Mitgliedern für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten bzw. Tätigkeiten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind sie einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten bzw. Tätigkeiten verursachten Schadens verpflichtet, können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13 Geltung des BGB

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den rechtsfähigen Verein.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aufgrund dieser Satzung sowie zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Rösrath (Amtsgericht Bergisch Gladbach-Bensberg).

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Falle sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, anstelle der ungültigen Satzungsbestimmung eine dem Gewollten möglichst nahekommende rechtsgültige Regelung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu treffen. Das Gleiche gilt im Falle einer etwaigen Regelungslücke.